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Im Anlassfall sind „Sonderzahlungen", bei welchen die Besteuerung nach § 67 Abs 1 u 2 EStG als „sonstige Bezüge" erfolgt ist, in zwölf monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt worden. Dies hatte dazu geführt, dass das Finanzamt diese Bezüge nicht als „sonstige Bezüge" anerkannt hat - eine begünstigte Besteuerung blieb versagt. Schließlich wurde dieser Sachverhalt dem UFS zur Entscheidung vorgelegt.
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