Wenn es zum Austausch von elektronischen Dienstleistungen zwischen EU-Unternehmern und Nichtunternehmern aus dem EU-Gebiet kommt, ist es wichtig darauf zu achten ob die Besteuerung am Unternehmerort oder am Ort Leistungsempfänger erfolgt. Drittlandsunternehmern, welche an einen Nichtunternehmer in einem EU-Mitgliedstaat elektronische Dienstleistungen erbringen, sind mit den Umsätzen für diese Länder am Empfängerort umsatzsteuerpflichtig. Befinden sich die Leistungsempfänger in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten, würde dies zu einem erheblichen Aufwand für die Registrierung in jedem einzelnen Mitgliedstaat führen. Zu diesem Zwecke wurde zur Vereinfachung eine Möglichkeit der Registrierung in nur einem EU-Mitgliedstaat geschaffen. Dafür müssen sie aber einige Voraussetzungen erfüllen. Der Artikel gibt einen Überblick über die umsatzsteuerrechtliche Behandlung von elektronischen Dienstleistungen und über die Vereinfachung für ausländische Unternehmungen.