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Der zu bestellende Vorstand einer AG wird mit Beschluss des Aufsichtsrats der Gesellschaft zu diesem Amt berufen. Der vereinbarte Vorstandsvertrag ist immer auf eine bestimmte Zeit befristet. Nach Ablauf dieser Frist endet daher sowohl das Vorstandsverhältnis mit der Gesellschaft als auch der Vertrag. Es besteht allerdings die Möglichkeit, den Vorstand vorzeitig wieder seines Amtes zu entheben und ihn abzuberufen. Allerdings muss, um diese Handlung durchzuführen, die Voraussetzung des Vorliegens eines wichtigen Grunds gegeben sein. Unter einem „wichtigen Grund" ist die grobe Pflichtverletzung seitens des Vorstands, die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung oder die Entziehung des Vertrauens, solange diese nicht aus unsachlichen Gründen geschieht, zu qualifizieren. Der Vorstandsvertrag an sich bleibt nach dem Beschluss der Abberufung der Vorstandsstellung allerdings aufrecht, da dieser unabhängig von diesem Beschluss besteht.
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