Die Pendlerpauschale PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Steuern und Rechnungswesen - Income tax
Einkommensteuer
Geschrieben von: Gabriele Sprinzl / Andreas Erler   
Montag, 01. Februar 2010

altFür Arbeitnehmer, welche weiter vom Arbeitsplatz entfernt wohnen oder denen die Benützung eines Massenverkehrsmittels unzumutbar ist, gibt es unter gewissen Voraussetzungen die Möglichkeit, die kleine oder große Pendlerpauschale zu beantragen.

 


Die Pendlerpauschale wird mit dem Formular L 34 beim Arbeitgeber beantragt. Dadurch kann die Pauschale bei der monatlichen Lohnverrechnung berücksichtigt werden. Wurde die Pauschale nicht bei der Lohnverrechnung berücksichtigt, kann diese bei der Arbeitnehmerveranlagung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Durch die Pauschale wird die Lohnsteuerbemessungsgrundlage vermindert und von dieser die Steuer neu errechnet. Die Steuerersparnis beträgt dabei ca. 30 Prozent.


Die Voraussetzungen für den Erhalt der kleinen bzw. großen Pendlerpauschale sind:

  • - Bestimmte Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz
  • - Möglichkeit bzw. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel
  • - ein zeitliches Überwiegen im Lohnauszahlungszeitraum


Da die Voraussetzungen überwiegend im Lohnzahlungszeitraum gegeben sein müssen, muss die Benützung des Massenverkehrsmittels dabei mehr als die Hälfte des Monats unzumutbar sein.


Sofern der Arbeitnehmer mehrere Wohnsitze besitzt, so ist die Entfernung zum nächstliegenden Wohnsitz maßgeblich. Auch dann, wenn dieser nicht die Schlafstätte des Arbeitnehmers ist.


Kleine Pendlerpauschale


Die kleine Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsplatz mehr als 20 Kilometer von der Wohnung entfernt ist. Die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels kann dabei möglich und zumutbar sein.

Entfernung

Ab 1.7.2008

Ab 20 km

52,50 Euro

Ab 40 km

103,50 Euro

Ab 60 km

154,75 Euro


Große Pendlerpauschale


Die große Pendlerpauschale gilt für Arbeitnehmer, deren Arbeitsstätte mehr als zwei Kilometer von der Wohnung entfernt liegt und denen die Benützung eines öffentlichen Verkehrsmittels unmöglich bzw. unzumutbar ist.

Entfernung

Ab 1.7.2008

Ab zwei km

28,50 Euro

Ab 20 km

113 Euro

Ab 40 km

196,75 Euro

Ab 60 km

222 Euro


Als unzumutbar gilt die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln, wenn

  • - kein Verkehrsmittel, zumindest auf dem halben Wege oder zur erforderlichen Zeit, verkehrt
  • - eine dauernde starke Gehbehinderung vorliegt und oder der Behinderte einen Gehbehindertenausweis besitzt
  • - folgende Wegzeiten für eine einfache Wegstrecke überschritten werden:
  • o unter 20 km: 1,5 Stunden
  • o ab 20 km: 2 Stunden
  • o ab 40 km: 2,5 Stunden


In der Wegzeit sind die Geh- oder Anfahrtszeiten zur Haltestelle, die Fahrzeit und etwaige Wartezeiten einberechnet. Stehen mehrere Verkehrsmittel zur Verfügung, dann wird immer von der Benützung des schnellsten ausgegangen.


Beantragung


Es gibt nun zwei Möglichkeiten, die Pendlerpauschale zu beantragen:

 

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