Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Steuern und Rechnungswesen - Turnover Tax - VAT
Umsatzsteuer
Geschrieben von: Dr. jur. Marta-Katarzyna Chalupa   
Mittwoch, 03. Februar 2010

altEin in Deutschland ansässiger Unternehmer mietete in Österreich ein Büro an. Das Büro nutzte er zur Koordinierung von Personalgestellungseinsätzen in Österreich. Er stellte in der weiteren Folge für diese Umsätze (Personalgestellung) einen Antrag auf die Vergütung der Umsatzsteuer (Umsatzsteuervoranmeldung) beim österreichischen Finanzamt.


Diesem Antrag wurde seitens des Finanzamtes jedoch nicht entsprochen und der zu erstattende Betrag mit Null festgesetzt, mit der Begründung, dass es sich bei diesen Dienstleistungen um so genannte Katalogleistungen handelt. Somit wären die Umsatzbeträge für diese Leistungen in Österreich nicht abzugsfähig. Die Erstattung der Vorsteuern sei grundsätzlich nur im Vorsteuerrückerstattungsverfahren bei Vorlage der Originalbelege möglich.


Der Unabhängige Finanzsenat hatte nun in dieser Rechtssache (RV/0027-G/09, vom
3. August 2009) zu entscheiden, ob es sich bei dem angemieteten Büro um eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte handelt oder nicht.

 

Katalogleistungen, insbesondere Personalgestellung, sind grundsätzlich am Ort des Leistungsempfängers steuerbar und steuerpflichtig. Die Folgen sind, dass der deutsche Unternehmer grundsätzlich eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer an den inländischen Leistungsempfänger (seinen Kunden) auszustellen hat mit einem Hinweis, dass die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergegangen ist (Reverse-Charge-System). Der deutsche Unternehmer müsste sich somit nicht in Österreich zu Umsatzsteuerzwecken registrieren lassen. Die Vorsteuern aus den zugekauften Leistungen, beispielsweise Handykarten, Geschäftsessen, Übernachtungskosten und Büromieten, wären somit im Vorsteuerrückerstattungsverfahren geltend zu machen.

 

Es ist hier anzumerken, dass im Vorsteuerrückerstattungsverfahren lediglich ausländische Unternehmer die inländischen Vorsteuern innerhalb einer bestimmten Frist (Neu für Anträge ab 1.1.2010: bis 30.9 des Folgejahres) geltend machen können. Ausländische Unternehmer sind grundsätzlich jene Unternehmer, die im Inland weder ihren Sitz noch eine Betriebsstätte haben.

 

Die Ansicht der Finanzverwaltung ist grundsätzlich richtig, sofern das angemietete Büro nicht als eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte zu qualifizieren ist. Liegt eine umsatzsteuerliche Betriebstätte vor, dann kommt das Reverse-Charge-System nicht zur Anwendung und die Vorsteuern können nicht in einem Vorsteuerrückerstattungsverfahren geltend gemacht werden. Es treten somit andere (umsatzsteuerliche) Rechtsfolgen ein.

 

Bei der Beurteilung einer umsatzsteuerlichen Betriebsstätte laufen die Ansichten der österreichischen Finanzverwaltung und der Judikatur, insbesondere des Europäischen Gerichtshofes („EuGH") sowie des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes, auseinander.

Die österreichische Finanzverwaltung geht bei der Beurteilung einer Betriebsstätte grundsätzlich vom § 29 Abs. 1 Bundesabgabenordnung („BAO") aus, wonach eine Betriebsstätte jede feste örtliche Anlage oder Einrichtung ist, die der Ausübung eines Betriebes oder wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes dient.

 

Der Begriff der umsatzsteuerlichen Betriebsstätte ist jedoch in richtlinienkonformer Interpretation einer „festen Niederlassung" zu verstehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt der Niederlassungsbegriff einen durch das zuständige Zusammenwirken der für die Erbringung bestimmter Dienstleistungen erforderlichen Personal- und Sachmittel gebildeten Mindestbestand. Daher setzt der EuGH einen hinreichenden Grad an Beständigkeit sowie eine Struktur voraus, die von der personellen und technischen Ausstattung her eine autonome Erbringung der betreffenden Dienstleistungen ermöglicht.

 

Wie ist der Niederlassungsbegriff nun in unserem vorliegenden Fall zu verstehen:

 

  • Hinreichender Grad an Beständigkeit und die nötige Struktur: Der deutsche Unternehmer kann gegen eine monatliche Zahlung ein Büro anteilig mitbenützen (Verfügungsmacht ist somit gegeben, auch wenn nur über einen Anteil des Büros).

 

  • Die notwendige Sachmitteln: Im Büro sind beispielsweise Arbeitsschutzbekleidung und Ausrüstungsgegenstände, sowie nötige Vordrucke vorhanden, die für die Erbringung der entsprechenden Dienstleistung erforderlich sind. Der PC kann mitbenutzt werden, ebenso das Faxgerät. Die Durchführung nötiger Besprechungen ist vor Ort möglich. Zwar ist kein Telefon mit Festanschluss vorhanden; der telefonische Kontakt kann über das Mobiltelefon erfolgen.

                                           

  • Personelle Mitteln: Diese sind durch den Einsatzleiter vor Ort (der das Büro zur Koordinierung der Personalgestellungseinsätze nutzt) und die in Österreich tätigen Einsatzkräfte gegeben.

 

  • Autonome Erbringung der Leistung „Personalgestellung": Durch Zugangsmöglichkeit zum Firmennetzwerk und Mitbenutzung der Infrastruktur des Büros wird eine Gestellung des verfügbaren Personals möglich. Die nötigen Arbeitsmitteln und Unterlagen befinden sich im Büro, die Einsätze können vom Büro aus koordiniert werden, auf die Anforderungen des Auftraggebers kann umgehend reagiert und die Anordnungen der Geschäftsführung in Deutschland können in Österreich genutzt werden.

 

Der Unabhängige Finanzsenat kam letztlich zu dem Ergebnis, dass das angemietete Büro als eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte zu qualifizieren ist. Demzufolge kommt das Reverse-Charge-System nicht zur Anwendung und somit zu keiner Verlagerung der Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. In der weiteren Folge hat der deutsche Unternehmer (richtigerweise) seine Umsätze in der österreichischen Umsatzsteuervoranmeldungen zu melden; die Vorsteuern sind ebenfalls im Veranlagungsverfahren (und nicht im Vorsteuerrückerstattungsverfahren) geltend zu machen.