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Im vorliegenden Fall beschäftigte sich der OGH als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit einer Revision. Im Ausgangsverfahren begehrte der Kläger einen Anspruch aus einem bereits beendeten Arbeitsverhältnis aus der Durchgriffshaftung gegenüber dem beklagten Alleingesellschafter. Die Revision ist gem § 502 Abs 1 ZPO jedoch nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer materiellen oder verfahrensrechtlichen Frage abhängt, der erhebliche Bedeutung zukommt, die also für den Sachverhalt entscheidend ist.
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Die Limited, bei der der Revisionswerber tätig war, wurde nach englischem Recht gegründet, entfaltete im Gründungsstaat jedoch keine Geschäftstätigkeit, sie war ausschließlich in Österreich tätig. Der beklagte Alleingesellschafter hatte keine Kenntnis vom Abschluss des Arbeitsvertrages des Revisionswerbers. Da ein Exekutionstitel des Revisionswerbers gegen die Limited, der sich auf die Begleichung offener Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis bezog, uneinbringlich war, stützte sich der Revisionswerber auf die Durchgriffshaftung gegen den Beklagten Alleingesellschafter der Limited.
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Die Durchgriffshaftung soll verhindern, dass sich jemand der Rechtsform einer juristischen Person bedient, um Gesetze zu umgehen oder Dritte zu schädigen. Unter gewissen Umständen (Missbrauchsvorsatz zusätzlich zur Wahl einer bestimmten Rechtsform) gestattet die Durchgriffshaftung auf die hinter der jur. Person stehenden Personen durchzugreifen und diese zur Haftung heranzuziehen. Die Haftung aufgrund der Durchgriffshaftung ist allerdings ein eigenständiger Haftungsgrund der neben der Haftung der Gesellschaft besteht.
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Die bloße Gründung einer Gesellschaft in einem Land mit geringeren Anforderungen an die Einzahlung des Mindestgesellschaftskapitals, um damit das Recht des faktischen Tätigkeitsstaates (in dem eine Zweigniederlassung gegründet wurde), der strengere gesetzliche Regelung vorsieht, zu umgehen, ist jedoch noch kein Missbrauch. Die Durchgriffshaftung erfordert allerdings einen Rechtsmissbrauchstatbestand, welcher vom Revisionswerber im vorliegenden Fall nicht nachgewiesen werden konnte.
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Weiters brachte der Revisionswerber ein weiteres Argument für die Haftung aus der Durchgriffshaftung, nämlich, dass den beklagten Alleingesellschafter ein Verschulden bei der Wahl des Alleingeschäftsführers trifft und er dessen Unfähigkeit erkennen hätte müssen, die in späterer Folge zur Insolvenz geführt haben soll. Jedoch konnte auch dieses Argument im Laufe des Verfahrens nicht bewiesen werden.
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Es wurde im Verfahren demnach keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO aufgezeigt und somit war die Revision zurückzuweisen. |