Serie: Haftung des Aufsichtsrates Teil 5: Die Haftung - Detailbetrachtungen PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Recht - Corporate Law
Gesellschaftsrecht
Geschrieben von: Dr. Alix Frank-Thomasser / Mag. Ingeborg Grubner   
Donnerstag, 04. März 2010
 

Lesen Sie in unserem 5. Teil der „Aufsichtsrat-Serie" Detailbetrachtungen zur Haftung des Aufsichtsrates.

 

Welcher Maßstab gilt für die Sorgfaltspflicht des Aufsichtsrates? Wie konkretisiert der OGH diesen Sorgfaltsmaßstab in seinen Entscheidungen? Gibt es Haftungskonzentrationen? Risikoabsicherung?

 

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1. Sachverständigenhaftung im Sinne des § 1299 ABGB

 

Für die Sorgfaltspflicht eines Aufsichtsratsmitglieds gilt grundsätzlich ein erhöhter Sorgfaltsmaßstab im Sinne des § 1299 ABGB (Sachverständigenhaftung). Dieser Maßstab trifft nicht das Organ Aufsichtsrat insgesamt, sondern jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied.

 

 

2. Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters § 84 iVm § 99 AktG

 

Grundsätzlich bestimmt 84 AktG iVm 99 AktG, dass Aufsichtsratsmitglieder die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters anzuwenden haben.

 

 

Der OGH hat die Sorgfaltspflichten für das Handeln des Aufsichtsratsmitglieds folgendermaßen konkretisiert:

 

 

3. Objektiver Sorgfaltsmaßstab

 

In seinem Urteil 6Ob 174/97z zum Sorgfaltsmaßstab von Aufsichtsratsmitgliedern spricht der OGH aus, dass objektiv von ihnen zu erwarten ist, dass sie ihre Tätigkeit selbständig, unabhängig, unter persönlichem Einsatz mit größter Sorgfalt, entsprechender Moral und frei von sachwidrigen Beschränkungen oder Interessenskollisionen ausführen.

 

Weiters (10Ob20/03b): Sorgfaltsmaßstab der Unternehmensleitung ist ein objektiver und grundsätzlich nach der Sorgfalt, dem Fleiß, den Fähigkeiten und den Kenntnissen, die von einem Geschäftsführer in dem betreffenden Geschäftszweig und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können, zu beurteilen; er darf nicht überspannt werden. Es ist zu berücksichtigen, dass das unternehmerische Leben auch das Eingehen wirtschaftlicher Risken erfordert.

 

 

4. Sorgfalt eines ordentlichen Aufsichtsratsmitglieds:

 

Aufsichtsratsmitglieder haften für „den Mangel jener Sorgfalt, die man von einem ordentlichen Aufsichtsratsmitglied nach der besonderen Lage des Einzelfalles erwarten kann": Aufsichtsratsmitglieder müssen demnach über die Fähigkeit verfügen, die Vorgänge im Unternehmen sachgerecht und mit einem größeren Maß an Erfahrung und Wissen als ein durchschnittlicher Kaufmann beurteilen zu können.

 

Bei der Beurteilung des Umfangs der Sorgfaltspflicht ist im Besonderen auf die Branche des Unternehmens, aber auch auf andere Faktoren, wie dessen Größe, dessen Marktposition und auf ähnliche Umstände abgestellt (1Ob144/01k).

 

Weiters stellt der OHG in 1 Ob144/01k fest, dass sich der Sorgfaltsmaßstab für das Handeln des Aufsichtsratsmitglieds aus der Branche des Unternehmens ergibt: das Aufsichtsratsmitglied muss in geschäftlichen und finanziellen Belangen ein größeres Maß an Erfahrung und Wissen besitzen als ein durchschnittlicher Kaufmann, sowie die Fähigkeit haben, schwierige rechtliche und wirtschaftliche Zusammenhänge zu erkennen und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft zu beurteilen.

 

„Es muss jedoch bei jedem Aufsichtsratsmitglied eine das Durchschnittsniveau übersteigende, besondere "intelligenzmäßige Kapazität" vorausgesetzt werden, soll das gesetzliche Ziel einer effektiven Kontrolle nicht völlig verfehlt werden. Dafür haben Aufsichtsratsmitglieder ebenso einzustehen wie für den beim Einsatz ihrer Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten notwendigen Fleiß."

 

 

Um das Spannungsverhältnis aufzuzeigen, sei an dieser Stelle erwähnt, dass sich der Aufsichtsrat nach dem Trennungsgrundsatz zwischen Geschäftsführung und Überwachung auf die Überwachung der Geschäftsleitung beschränken muss. Der Aufsichtsrat ist weder Vorgesetzter des Vorstandes noch „Supergeschäftsführungsorgan" so der OGH. Das Gesetz normiert eine vierteljährliche Aufsichtsratssitzung als ausreichend und ist die Tätigkeit des Aufsichtsrats als eine nebenberufliche anzusehen.

 

 

5. Haftungskonzentration in bestimmten Situationen

 

Sofern Aufgaben des Aufsichtsrates an Ausschüsse delegiert werden, konzentriert sich die Verantwortung auf die Ausschussmitglieder.

 

Dem Aufsichtsrat obliegt jedoch weiterhin die Überwachung der Ausschusstätigkeit bzw. bei eigener Entscheidungskompetenz die Plausibilitätsprüfung der Tätigkeit des Ausschusses

 

 

6. Risikoabsicherung

 

Helfen Eingriffsmittel wie Zustimmungsrecht, Einholungsrecht, Einsichts- und Prüfrecht sowie Einberufungsrecht/(-pflicht) und Genehmigungskompetenz nicht, um den gesetzlichen Aufgaben des Aufsichtsrates gerecht zu werden, war auch schon ein Gespräch mit dem Vorstand nicht zielführend, wurde auch mit der Abberufung gedroht, so bleibt als letztes Mittel (neben der Abberufung) der Rücktritt des Aufsichtsratsmitglieds.

 

Haftungsfolgen absichern kann zusätzlich der Abschluss einer Haftpflichtversicherung (Directors' & Officers' Polizzen, D & O Versicherung).