|
Â
Wird durch ein fehlerhaftes Produkt ein Personen- oder Sachschäden verursacht, so haften nach Österreichischem Produkthaftungsgesetz für den Ersatz des Schadens entweder der Hersteller oder der Importeur bzw. jeder Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat - auch ohne vertragliche Beziehung zum Geschädigten.
Â
Wer haftet nun tatsächlich? Welche Obliegenheiten bestehen? Gibt es Fristen zu beachten? Kann sich der In-Verkehr-Bringer freizeichnen?
Â
Lesen Sie ausgewählte OGH-Entscheidungen zum Thema Produkthaftungsgesetz ...
Â
Â
Â
Die zentrale Norm des PHG
Â
Wird durch ein fehlerhaftes Produkt ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so haften grundsätzlich für den Ersatz des Schadens der Hersteller oder der Importeur.
Â
Die Haftung für Sachschäden gilt ausschließlich für die vom Produkt verschiedenen Sachen.
Â
Nur dann, wenn Hersteller oder Importeur nicht festgestellt werden kann, haftet jeder Unternehmer, der das Produkt in Verkehr gebracht hat, wenn er nicht dem Geschädigten binnen angemessener Frist den Hersteller bzw. den Importeur oder seinen Lieferanten nennt.
Â
Soweit das Gesetz.
Â
Und wie konkretisiert nun der OGHÂ das PHG in seinen Entscheidungen?
Â
Der Geschädigte kann den Lieferanten dann nicht in Anspruch nehmen, wenn er den Erzeuger oder Importeur aus Aufdrucken auf dem Produkt selbst oder aus der Werbung kennt so der OGH in seinen Entscheidungen.
Â
Zur Angemessenheit der Frist für die Nennung des Herstellers bzw. Importeurs oder des Lieferanten ist auf den konkreten Einzelfall abzustellen und ist die Angemessenheit der Benennungsfrist vor allem an der Art des Produkts, dem Sitz der primär Haftpflichtigen oder Vorlieferanten und der Anzahl der notwendigen Erhebungen und Rückfragen durch den benennungspflichtigen Händler zu bemessen.
Â
Eine Haftungsbefreiung des Händlers bei verspäteter Benennung kommt grundsätzlich nicht in Betracht.
Â
Wenn die Verspätung nachweislich keinen Nachteil für den Geschädigten mit sich gebracht hat kann auch eine verspätete Benennung noch gerade „rechtzeitig" sein.
Â
Führt die nicht rechtzeitige Benennung des Vormanns jedoch zur Haftung, so kann diese jedenfalls nicht mehr nachträglich dadurch ausgeräumt werden, dass der Händler zu einem späteren Zeitpunkt die erforderliche Auskunft gibt.
Â
Es ist nicht notwendig, dass der Geschädigte den Händler zur Bekanntgabe des Herstellers (Importeurs, Vorlieferanten) besonders auffordert; die Frist beginnt vielmehr mit der Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen den Lieferanten.
Â
Â
Fazit
Â
Aufgrund des Österreichischen PHG kann der Lieferant als Hersteller in Anspruch genommen werden, wenn er seinen Vormann nicht rechtzeitig benennt.
Â
Der Lieferant sollte immer im Auge haben, dass ab Geltendmachung von Ersatzansprüchen durch den Geschädigten eine rechtzeitige Benennung des Vormannes erfolgen muss, da ansonsten eine eigene Haftung als Hersteller i.S.d. Produkthaftungsgesetzes droht. |