Die wichtigsten Änderungen im Datenschutz – Teil 1 PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Recht - IT & e-Commerce
Geschrieben von: Franz J. Heidinger / Mag. Ingeborg Grubner   
Sonntag, 07. März 2010
 

Der ständige Wandel der technologischen Möglichkeiten unseres Informationszeitalters, der zwar das Leben in vielerlei Hinsicht vereinfacht, bedingt eine regelmäßige Anpassung der datenschutzrechtlichen Vorschriften, um den Schutz der Privatsphäre zu wahren.

 

Nach einer fast zweijährigen Diskussion ist seit 1.1. 2010 ist eine umfassende Datenschutz-Novelle (BGBl. Nr. 133/2009) in Kraft - die größte Änderung im Datenschutzgesetz seit 1999.

 

Wie versucht das Gesetz mit den vielfältigen technologischen Möglichkeiten Schritt zu halten?

 

Lesen Sie in unserem 1. Teil zum Thema Datenschutz die Hauptgesichtspunkte der Änderungen ...

 

 

 

Die Datenschutzgesetz-Novelle schöpft ihre Motivation vor allem aus den im Vollzug auftretenden Problemen wie sie in Entscheidungen der Datenschutzkommission, des VwGH und des VfGH sowie in den Datenschutzberichten zutage treten.

 

Besonders hervorzuheben ist die aus dem Alltag fast nicht mehr wegzudenkende Videoüberwachung. Der Gesetzgeber regelt Einsatzvoraussetzungen, Registrierungspflichten sowie Auskunfts- und Informationspflichten.

 

Verlangt ein Betroffener unter Angabe von Zeit und Ort Auskunft, ist ihm nunmehr eine Kopie der Aufnahme „in einem üblichen technischen Format" oder eine Beschreibung des gefilmten Verhaltens zu gewähren.

 

Positiv aus unternehmerischer Sicht ist die Erleichterung für Rechtsnachfolger in Bezug auf bestehende Datenanwendungen. Beim Unternehmenserwerb ist keine Neumeldung erforderlich, eine entsprechend glaubhaft gemachte Erklärung gegenüber der Datenschutzkommission genügt, um einzelne oder alle registrierten Meldungen zu übernehmen.

 

Ziel war in Anbetracht der stetig steigenden Belastung des Datenverarbeitungsregisters weiters eine massive Vereinfachung des Registrierungsverfahrens bei gleichzeitiger Steigerung der Qualität des Datenverarbeitungsregisters, was auch durch eine klarere Regelung der Reaktionsmöglichkeiten der Datenschutzkommission im Fall der Nichterfüllung einer Meldepflicht erreicht werden soll.

 

Bis spätestens 2012 hat der Bundeskanzler nach Anhörung der Datenschutzkommission die näheren Bestimmungen über die Führung des Registers durch Verordnung zu erlassen.

 

Schließlich enthält die Novelle eine verständlichere Formulierung einiger Bestimmungen (ohne wesentliche Veränderung des Inhalts), insbesondere auch des Grundrechts auf Datenschutz, sowie eine Bereinigung der unübersichtlichen Kompetenzrechtslage.

 

Die Gewissheit des Schutzes der Privatsphäre muss auch in einem sich verändernden technischen Umfeld, gerade wenn es um personenbezogene Daten geht, gewahrt bleiben - so der Tenor in der Europäischen Union, die darüber hinaus interessiert ist, gleiche Ausgangsbedingungen für die europäische Wirtschaft zu schaffen und zugleich die Privatsphäre des Einzelnen zu schützen.