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Seit 1. Jänner 2010 ist das EPG - das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft in Kraft.
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Damit regelt der Gesetzgeber die Begründung, Wirkung und Auflösung von eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.
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Mit der von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde protokollierten Erklärung eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, können sich gleichgeschlechtliche Paare „rechtlich absichern".
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Lesen Sie Details zu diesen gesetzlich normierten Wirkungen im Arbeits- und Sozialrecht. ...
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Die Definition des Gesetzgebers
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Zwei volljährige Personen gleichen Geschlechts, die weder in einer aufrechten Ehe noch in einer aufrechten anderen eingetragenen Partnerschaft leben, die weder in gerader Linie verwandt sind, noch zueinander voll- oder halbbürtige Geschwister sind können durch protokollierte Erklärung vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, die vom Gesetzgeber normierten Wirkungen und rechtliche Absicherungen erreichen.
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Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei und dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt annehmen.
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Die Lebenspartnerschaft wird auf Dauer begründet und endet durch gerichtliche Auflösung oder Ableben.
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Rechte und Pflichten
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§ 8 Abs 2 EPG normiert Rechte und Pflichten. Demnach sind die eingetragenen Partner einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.
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Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung
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Viele Kollektivverträge gewähren bei bestimmten Familienangelegenheiten Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Insofern Kollektivverträge bezahlte Dienstverhinderungsgründe für die Institution Ehe vorsehen, sind eingetragene Partnerschaften dieser gleichgestellt.
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Insbesondere ist die Fortzahlung oft bei Eintragung der Partnerschaft für die Partner als auch für die Eltern zu gewähren.
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Versicherungsfragen
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Die Mitversicherung eines eingetragenen Partners in der Krankenversicherung ist möglich, in die Partnerschaft mitgebrachte Kinder, können jedoch beim Partner nicht mitversichert werden.
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Abfertigung alt
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Bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruches im Todesfall des Partners kann der hinterbliebene eingetragene Partner als gesetzlicher Erbe gemeinsam mit weiteren gesetzlichen Erben die halbe Abfertigung beanspruchen.
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Pflege und Hospizkarenz
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Erkrankt ein im gemeinsamen Haushalt lebender Partner, so hat der eingetragene Partner Anspruch auf Pflegefreistellung bzw. Hospizkarenz.
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Selbständigenvorsorge
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Stirbt der Anwartschaftsberechtigte, so hat der hinterbliebene eingetragene Partner Anspruch auf den Kapitalbetrag aus der Selbständigenvorsorge.
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Arbeitslosenversicherung
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Bei der Berechnung der Notstandshilfe ist das Einkommen des eingetragenen Partners zu berücksichtigen.
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Dies sind im Wesentlichen die Normierungen des Gesetzgebers, um eingetragene Partnerschaften rechtlich abzusichern. |