Eingetragene Partnerschaften - rechtliche Implikationen PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Recht - Private Law
Zivilrecht
Geschrieben von: Franz J. Heidinger / Mag. Ingeborg Grubner   
Dienstag, 02. März 2010
 

Seit 1. Jänner 2010 ist das EPG - das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft in Kraft.

 

Damit regelt der Gesetzgeber die Begründung, Wirkung und Auflösung von eingetragenen Partnerschaften gleichgeschlechtlicher Paare.

 

Mit der von der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde protokollierten Erklärung eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, können sich gleichgeschlechtliche Paare „rechtlich absichern".

 

Lesen Sie Details zu diesen gesetzlich normierten Wirkungen im Arbeits- und Sozialrecht. ...

 

 

 

Die Definition des Gesetzgebers

 

Zwei volljährige Personen gleichen Geschlechts, die weder in einer aufrechten Ehe noch in einer aufrechten anderen eingetragenen Partnerschaft leben, die weder in gerader Linie verwandt sind, noch zueinander voll- oder halbbürtige Geschwister sind können durch protokollierte Erklärung vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde, eine eingetragene Partnerschaft begründen zu wollen, die vom Gesetzgeber normierten Wirkungen und rechtliche Absicherungen erreichen.

 

Die eingetragenen Partner behalten ihren bisherigen Namen bei und dürfen nicht gemeinsam ein Kind an Kindesstatt annehmen.

 

Die Lebenspartnerschaft wird auf Dauer begründet und endet durch gerichtliche Auflösung oder Ableben.

 

 

Rechte und Pflichten

 

§ 8 Abs 2 EPG normiert Rechte und Pflichten. Demnach sind die eingetragenen Partner einander zur umfassenden partnerschaftlichen Lebensgemeinschaft und Vertrauensbeziehung, besonders zum gemeinsamen Wohnen, zur anständigen Begegnung und zum Beistand, verpflichtet.

 

Fortzahlung des Entgelts bei Arbeitsverhinderung

 

Viele Kollektivverträge gewähren bei bestimmten Familienangelegenheiten Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts. Insofern Kollektivverträge bezahlte Dienstverhinderungsgründe für die Institution Ehe vorsehen, sind eingetragene Partnerschaften dieser gleichgestellt.

 

Insbesondere ist die Fortzahlung oft bei Eintragung der Partnerschaft für die Partner als auch für die Eltern zu gewähren.

 

Versicherungsfragen

 

Die Mitversicherung eines eingetragenen Partners in der Krankenversicherung ist möglich, in die Partnerschaft mitgebrachte Kinder, können jedoch beim Partner nicht mitversichert werden.

 

Abfertigung alt

 

Bei Vorliegen eines Unterhaltsanspruches im Todesfall des Partners kann der hinterbliebene eingetragene Partner als gesetzlicher Erbe gemeinsam mit weiteren gesetzlichen Erben die halbe Abfertigung beanspruchen.

 

Pflege und Hospizkarenz

 

Erkrankt ein im gemeinsamen Haushalt lebender Partner, so hat der eingetragene Partner Anspruch auf Pflegefreistellung bzw. Hospizkarenz.

 

Selbständigenvorsorge

 

Stirbt der Anwartschaftsberechtigte, so hat der hinterbliebene eingetragene Partner Anspruch auf den Kapitalbetrag aus der Selbständigenvorsorge.

 

Arbeitslosenversicherung

 

Bei der Berechnung der Notstandshilfe ist das Einkommen des eingetragenen Partners zu berücksichtigen.

 

 

Dies sind im Wesentlichen die Normierungen des Gesetzgebers, um eingetragene Partnerschaften rechtlich abzusichern.