Sommer, Sonne, Arbeitsrecht Teil 1 - Ferialjob: Praktikum, Anstellung oder Volontariat?! PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Steuern und Rechnungswesen - labour law, social welfare law, payroll accounting
Arbeits- und Sozialrecht, Personalverrechnung
Geschrieben von: Mag. Martina Heidinger / Michael Nemetz   
Montag, 09. Juli 2012
Teil 1 unserer aktuellen ArbeitsrechtsseriePassend zum Sommer haben wir eine kleine arbeitsrechtliche Serie aufgesetzt, Der erste Teil der fünfteiligen Serie befasst sich mit der Abgrenzung zwischen Ferialpraktikum, Ferialanstellung und dem Volontariat. Gesetzliche und sozialversicherungsrechtliche Vorschriften unterscheiden sich in den verschiedenen Ausgestaltungen.

Ob ein Praktikum als ein Arbeitsverhältnis, freies Dienstverhältnis oder ein Ausbildungsverhältnis ausgestaltet wird, bleibt den Vertragsparteien überlassen. Wird ein Arbeitsverhältnis vereinbart, sind die arbeitsrechtlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften bzw. eventuelle Betriebsvereinbarungen zu beachten. Für freie Dienstverhältnisse und Ausbildungsverhältnisse gelten die arbeitsrechtlichen Vorschriften hingegen nicht. Welche Bezeichnung die Leistungsbeziehung trägt, ist unerheblich, es kommt nur darauf an, wie die tatsächliche Ausgestaltung des Praktikums aussieht.

 

Ferialarbeiter/-angestellte (Arbeitsvertrag) haben wohl die günstigste Position, sie genießen vollen arbeitsrechtlichen Schutz, der geltende Kollektivvertrag ist auf sie anzuwenden, woraus folgt, dass sie auch im Krankheitsfall der Entgeltanspruch weiter besteht. Sie sind bei der Sozialversicherung anzumelden und grundsätzlich lohnsteuerpflichtig!

 

Ferialpraktikanten mit "Taschengeld" (freiwillige Zahlung durch den Arbeitgeber) kommen den Ferialarbeitern am nächsten. Zwar genießen diese keinen arbeitsrechtlichen Schutz (insbesondere keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), aber sie müssen bei der Sozialversicherung angemeldet werden (prinzipiell ist das "Taschengeld" lohnsteuerpflichtig!). Achtung: Bei Praktikanten immer die Ausbildungsvorschriften beachten!

 

Echte, unbezahlte Ferialpraktikanten (zu Lern- und Ausbildungszwecken) genießen keinen arbeitsrechtlichen Schutz. Sie sind auch nicht der Sozialversicherung zu melden (sind auch während des Praktikums von der Schüler-/Studierendenversicherung geschützt). Achtung: Bei Praktikanten immer die Ausbildungsvorschriften beachten!

 

Das Volontariat ist eine "Sonderkategorie". Volontäre arbeiten unentgeltlich und ausschließlich zum Zwecke der Weiterbeildung in einem Betrieb. Das Volontariat kennzeichnet sich durch einen großen Freiraum für die Volontäre, insbesondere darf den Volontär keine Pflicht zur Arbeitsverrichtung treffen und seine Tätigkeiten öfters wechseln (besonders seinen eigenen Wunsch). Ein Volontär ist aber der Sozialversicherung zu melden, weil dieser teilversichert ist (Beitrag 12 Cent pro Tag und Volontär für 2012).

Hinweis: Lesen Sie am 13.7.2012 den zweiten Teil unserer Serie!