Sommer, Sonne, Arbeitsrecht Teil 2 - Beschränkung des Betriebsurlaubs PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Steuern und Rechnungswesen - labour law, social welfare law, payroll accounting
Arbeits- und Sozialrecht, Personalverrechnung
Geschrieben von: Gabriele Sprinzl / Michael Nemetz   
Freitag, 13. Juli 2012
Grenzen der Zulässigkeit von BetriebsurlaubenDer zweite Teil der aktuellen arbeitsrechtlichen Serie klärt darüber auf, in welchem Ausmaß "Betriebsurlaube" zulässig sind. Betriebsurlaube dürfen prinzipiell nicht der individuellen Urlaubsplanung von Arbeitnehmern im Weg stehen!

Urlaub ist für Arbeitnehmer vielleicht eine der wichtigsten Sachen im Sommer. Die Einteilung im Normalfall zustehenden fünf Wochen Urlaub fällt dem Arbeitnehmer unter Umständen schon schwerer. Nicht minderhäufig kollidieren die Wünsche nach Freizeit des Arbeitnehmers, mit den Wünschen des Arbeitgebers. So regelt das Urlaubsgesetz (UrlG) in § 4 Abs. 1, dass Arbeitgeber und -nehmer unter Berücksichtigung betrieblicher Interessen den Antrittszeitpunkt und die Dauer des Urlaubs einvernehmlich vereinbaren müssen.

 

Betriebsurlaube gelten prinzipiell als Urlaub für den Arbeitnehmer, Betriebsurlaube sind auch ausdrücklich zulässig, aber der Arbeitnehmer muss diesen zustimmen. Die Zustimmung kann vorweg im Arbeitsvertrag gegeben werden, durch spätere Zustimmung im Einzelfall erfolgen oder durch schlüssige Handlung (ersichtlicher Aushang) unstrittig sein. ABER der Arbeitgeber darf nicht den gesamten Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers durch Betriebsurlaube "abdecken".


Eine wichtige, zu beachtende Einschränkung für Arbeitgeber! Umfassen die Betriebsurlaube im Winter und Sommer den gesamten fünfwöchigen Urlaubsanspruch, bleibt dem Arbeitnehmer kein ausreichender Spielraum zur individuellen Urlaubsplanung. Laut Rechtsprechung des Obersten Gerichthofs (9 ObA 72/89 vom 5.4.1989) muss der Abreitnehmer zirka über die Hälfte seines Urlaubs "frei verfügen" können. Ein zweiwöchiger Betriebsurlaub ist daher jedenfalls zulässig, alles darüber hinaus, ist aus rechtlicher Sicht schon ein heikles Thema.

Hinweis: Lesen am 16.7.2012 den dritten Teil der Serie. Zum ersten Teil gelangen Sie hier!