Sommer, Sonne, Arbeitsrecht Teil 3 - Hitzefreie Tage? Sommerkleidung? PDF Drucken E-Mail
Fachbereich Steuern und Rechnungswesen - labour law, social welfare law, payroll accounting
Arbeits- und Sozialrecht, Personalverrechnung
Geschrieben von: Mag. Martina Heidinger / Michael Nemetz   
Montag, 16. Juli 2012
Hat Dienstnehmer Anspruch auf hitzefreie Tage?Der dritte Teil der kleinen arbeitsrechtlichen Serie klärt, ob Arbeitnehmer Anspruch auf "sommerliche Bekleidung" haben, ob es Anspruch auf "hitzefreie" Tage gibt bzw. welche Temperaturen im Büro als "angemessen" gelten.

Die meisten Arbeitnehmer genießen die herrlichen warmen Sonnenstrahlen in ihrer Freizeit, während der Arbeitszeit sind diese hingegen nicht allzu gerne gesehen. Die Sonne heizt die Räumlichkeiten auf, die Temperaturen im Büro steigen. Aber welche Temperaturen gelten für die Arbeitsverrichtung als "angemessen"? Das klärt die Arbeitsstättenverordnung (AStV) in § 28, nach welcher das Raumklima in Arbeiträumen
• bei Tätigkeiten mit geringer körperlicher Belastung zwischen 19 und 25°C;
• bei Tätigkeiten mit normaler körperlicher Belastung zwischen 18 und 24°C; und
• wenn nur Tätigkeiten mit hoher körperlicher Belastung verrichtet werden, mindestens 12°C betragen muss.

 

Im Sommer muss der Arbeitgeber (abweichend von den oben genannten Richtwerten) durch Klimaanlagen die Temperatur möglichst unter 25°C halten bzw. wenn keine Möglichkeit einer Klimaeinrichtung besteht, alle anderen Möglichkeiten (Ventilatoren, regelmäßigen Lüften kein kühlen Temperaturen usw.) ausschöpfen, um die Temperatur möglichst niedrig zu halten. Einen Anspruch auf "hitzefreie Tage" hat der Arbeitnehmer in keinen Fall - nur der Arbeitgeber kann kulanterweise eine Dienstfreistellung aufgrund der Temperaturen anordnen.

 

Einige Arbeitnehmer trotzen den "sommerlichen Temperaturen" mit "sommerlichen Outfits". Prinzipiell ist dies auch nicht verboten, ausgenommen sind Kleidungsvorschriften wegen Arbeitnehmerschutz bzw. Berufe mit gesetzlichen Bekleidungsvorschriften (zB Bundesheer, Lebensmittelverarbeitung, Krankenanstalten,...). Aber auch bei der "Notwendigkeit in ein vertrauenswürdiges Erscheinen des Arbeitnehmers" (zB Anwälte, Steuerberater, Bankberater,...) ergeben sich jedenfalls berechtigte Bekleidungsvorschriften.

 

Für alle anderen Berufe gilt, dass Bekleidungsvorschriften weder explizit verboten, noch explizit erlaubt sind. Daraus folgt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einerseits durch eine Vereinbarung Bekleidungsvorschriften machen kann, andererseits können auch Weisungen die Arbeitnehmer zu bestimmter Mode verpflichten. Jedoch muss die Weisung berechtigt sein, eine unsachliche Einschränkung der Mode darf nicht erfolgen. Dabei ist jeder Beruf und jeder Betrieb im Einzelfall zu prüfen. Bei beharrlicher Widersetzung einer berechtigten Bekleidungsweisung, kann der Arbeitgeber im Extremfall einen beharrlich unverbesserlichen Arbeitnehmer sogar entlassen.

 

Zusammenfassend ist zu sagen, dass der Arbeitgeber jedenfalls alles unternehmen muss, um die Temperaturen in den Arbeitsräumen im Sommer unter 25°C zu halten - bei Überschreiten des Werts folgt aber kein Anspruch auf "hitzefreie" Tage. Sommerliche Outfits können - wenn eine dementsprechende, berechtigte Weisung vorliegt - von Arbeitgeberseite unterbunden werden.

Hinweis: Lesen Sie am 19.7.2012 den vierten Teil unserer Serie. Zum zweiten Teil geht's hier lang!