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Immer öfters gibt es Unklarheiten bezüglich der Unterscheidung von Werkverträgen, echten und freien Dienstverträgen. Diese Abgrenzung ist jedoch sehr wichtig , da Werkvertragsentgelte an Einpersonenunternehmen als Auftragnehmer bei den Auftraggebern weder der Kommunalsteuer, noch dem Dienstgeberbeitrag nach dem Familenlastenausgleichsgesetz, noch dem Dienstgeberbeitrag nach Maßgabe des Wirtschaftskammergesetzes berechneten Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag, unterliegen. Auf der anderen Seite besteht für den Auftragnehmer nicht in jedem Fall Sozialversicherungspflicht.
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