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Hat ein österreichischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Deutschland, der in Österreich arbeitet, einen von der deutschen Behörde ausgestellten Bescheid, der ihm einen Behinderungsgrad von mehr als 50% zuspricht, so bringt dieser Bescheid nicht automatisch die Stellung als „begünstigt behinderter Arbeitnehmer“ – damit verbunden der besondere Kündigungsschutz – in Österreich mit sich. Bei Kündigung ist daher keine Zustimmung durch den Behindertenausschuss nötig, so der Oberste Gerichtshof.
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